Aufnahmeantrag
Bitte selbst ausdrucken, vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Klub einwerfen oder per Post senden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Die Satzung findest Du weiter unten in diesem Block.
Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung und die Einwilligung in die Veröffentlichung von Personenbildnissen sind im Klub erhältlich.
Euer Vorstand 2023/2024
Kassenwart
Stefan Niehoff
- Buchhaltung
- Abrechnungen
- Verwaltung
- Technik
- Ansprechpartner für Gewerke
2. Kassenwartin
Liv Kastner
- Buchhaltung
- Abrechnungen
- Verwaltung
Schriftwartin
Fenja Stratenhoff
- Mitgliederdaten Verwaltung
- SPG
- Anmeldungen
- Abmeldungen
Sportwart
Cedric Siebert
- Medenmannschaften
- Turniere
- Klubmeisterschaften
- Ansprechpartner für Training Erwachsene
1. Jugendwart
Philipp Schneider
- Medenmannschaften Kinder/Jugend
- Turniere Kinder/Jugend
- Ansprechpartner für Eltern
2. Jugendwart
Andreas Schneider
- Medenmannschaften Kinder/Jugend
- Turniere Kinder/Jugend
- Ansprechpartner für Eltern
Seniorenwart
Heinz Garden
- Mühlerunde
- Senioren Angelegenheiten
- Ehrungen
Hauswartin
Roswitha Hampel
- Klubhaus TKM
Projektgruppe Sponsoring
Kyra Koppers
(Ansprechpartner für Sponsoren und Förderer des TKM)
Satzung
Satzung des „ Tennisklubs am Mattlerbusch e.V., Duisburg-Hamborn“
§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins
Der Tennisklub am Mattlerbusch e. V. mit Sitz in
47169 Duisburg, Mattlerstr. 30, verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt
die Mitgliederversammlung gemäß § 41 BGB mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins dem Deutschen Roten
Kreuz zu, das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
§ 6 Farben des Vereins
Der Verein hat die Farben Grün-Weiß.
§ 7 Mitglieder
Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder
Passive Mitglieder
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Ehrenmitgliedschaft kann demjenigen
verliehen werden, der sich hervorragende Verdienste
um den Klub erworben hat. Für die Ernennung
zum Ehrenmitglied ist Einstimmigkeit der Hauptversammlung
erforderlich.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen
Mitglieder; sie sind jedoch von den Beitragsleistungen
befreit.
(2) Aktive Mitglieder haben nach Vollendung des
18. Lebensjahres gleiches Stimmrecht in den
Hauptversammlungen. Eine Übertragung des
Stimmrechts ist nicht zulässig.Sie können Anträge
stellen und in den Vorstand gewählt werden.
(3) Als jugendliche Mitglieder gelten diejenigen,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand
zu richten. Er hat Name, Alter und Beruf des
Antragstellers zu enthalten. Minderjährige bedürfen
der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(5) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den
Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller
mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen
des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse
und Anordnungen der Vereinsorgane zu
befolgen.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen
des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen
teilzunehmen.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung,
Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich
zu erklären. Der Austritt ist unter Einbehaltung
der Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem
Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der
Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung
an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(3) Analog ist bei der Umwandlung von aktiver zu
passiver Mitgliedschaft zu verfahren.
(4) Der Vorstand ist befugt, im Einzelfall das Ausscheiden
oder die Umwandlung zu jedem anderen
Zeitpunkt zuzulassen. Bei der Beurteilung der
Gründe sind enge Maßstäbe anzulegen.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei
wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss
entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat
seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende
Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den
Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
Der Ausschluss des Mitgliedes ist mit der Beschlussfassung
wirksam. Der Ausschluss soll dem
Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht
anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich
bekannt gemacht werden.
(6) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen,
wenn das Mitglied länger als sechs Monate
mit der Beitragszahlung ohne Angaben von triftigen
Gründen in Rückstand gerät und den rückständigen
Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung
nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung
der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung
muss mit eingeschriebenem Brief erfolgen. In der
Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung
der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung
ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch
den Beschluss des Vorstandes mit zwei Drittel
Mehrheit, der dem Mitglied nicht bekannt gemacht
wird.
(7) Durch die Beendigung der Mitgliedschaft werden
etwaige Verpflichtungen des ausscheidenden
Mitgliedes, die dem Verein gegenüber bis zum
Ausscheiden begründet worden sind, nicht berührt.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
– Aufnahmegebühr
– Jahresbeiträge
– Umlagen
– Gemeinschaftsarbeitsstunden.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet,
ob und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr
zu erheben ist.
(2) Sie setzt die Höhe der Jahresbeiträge, die Art
und den Zeitpunkt der Zahlung fest.
Die Jahresbeiträge sind im voraus zu entrichten.
(3) Sie entscheidet über Umlagen.
(4) Sie entscheidet über Gemeinschaftsarbeitsstunden
und die ersatzweise Bezahlung.
(5) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand
die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag stunden
oder ganz oder teilweise erlassen.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche
Beiträge zu leisten, sofern dies zur Bewältigung
besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben
erforderlich ist und die Mitgliederversammlung
einen solchen Beitrag beschlossen hat.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem engeren und dem
erweiterten Vorstand.
Dem engeren Vorstand gehören an:
– der erste Vorsitzende
– der zweite Vorsitzende
– der Kassenwart
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
in allen Vereinsangelegenheiten durch 2 Mitglieder
des engeren Vorstandes, darunter der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg
einzutragen.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht mindestens aus:
Sportwart
Schriftwart
Jugendwart
Hauswart
Platzwart
Seniorenwart
Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne
des § 26 BGB.
(4) Die Mitgliederversammlung ist befugt, bei Bedarf
weitere Vorstandsmitglieder für besondere
Aufgaben zu berufen. Soweit nach den Bestimmungen
dieser Satzung der Vorstand eine Entscheidung
zu treffen hat, ist dafür der Gesamtvorstand zuständig.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
in öffentlicher Abstimmung gewählt. Eine geheime
Abstimmung hat zu erfolgen, wenn 10 Mitglieder
der ordentlichen Mitgliederversammlung
dieses verlangen.
(6) Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt
zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im
Amt.
(7) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit
seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein
Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(8) Verschiedene Vorstandsämter sollen nicht in einer
Person vereinigt werden.
(9) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit
Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt,
dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und
zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke
oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme
eines Kredites von mehr als Euro 7.669,38 ( in
Worten: (siebentausendsechshundertneunundsechzig
38/100) die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich ist.
(10) Der Vorstand leitet die inneren und äußeren
Vereinsangelegenheiten. Die Geschäftsverteilung
erfolgt in der ersten nach der Mitgliederversammlung,
in der der Vorstand gewählt wird, einberufenen
Vorstandssitzung.
(11) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Eine
Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied
das verlangt.
(12) Der erste Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung
ein und führt den Vorsitz, bei seiner Verhinderung
der zweite Vorsitzende. Die Vorstandssitzung
ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von
mindestens 5 Mitgliedern. Sie entscheidet, sofern in
dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des die Versammlung leitenden
ersten oder zweiten Vorsitzenden. Die Abstimmungen
in der Vorstandssitzung sind offen.
§ 14 Mitgliederversammlungen
– Ordentliche Mitgliederversammlung
– Außerordentliche Mitgliederversammlung.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in
den ersten beiden Kalendermonaten eines Jahres
einberufen werden.
(2) Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel
aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe dies verlangt.
(3) Der Vorstand hat der vorstehend unter (1) zu
berufenen Versammlung einen Jahresbericht und
eine Jahresrechnung vorzulegen. Die Versammlung
hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss
zu fassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei
Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Einladung.
(5) Die Einberufung der Versammlung muss den
Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Versammlungsleiter hat sodann
zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt
insbesondere über :
— die Genehmigung der Jahresrechnung
— die Entlastung des Vorstandes
— Wahl des Vorstandes
— Wahl der beiden Kassenprüfer
— Satzungsänderungen mit drei Viertel Mehrheit
der abgegebenen Stimmen
— Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Art
seiner Zahlung
— Anträge des Vorstands und der Mitglieder
— Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein
— Aufnahmegebühren und deren Höhe
— Umlagen
— Gemeinschaftsarbeitsstunden
(8) Die außerordentliche Mitgliederversammlung
soll nur in besonderen Fällen einberufen werden.
Erfolgt sie nicht auf Antrag des Vorstandes, müssen
mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung unter
Angabe der Gründe, welche die Einberufung
rechtfertigen, beim Vorstand beantragen.
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung
ist beschlussfähig.
(10) Die Versammlungen werden vom ersten oder
bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden
geleitet.
§ 15 Abstimmungen/ Mehrheiten
(1) Die Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen
sind offen. Auf Verlangen von 10 Mitgliedern
haben die Abstimmungen geheim zu erfolgen.
Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
ist, entscheiden die Mitgliederversammlungen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 16 Protokoll
Über den Gang der Versammlungen ist ein Protokoll
anzufertigen, das die Anträge und Beschlüsse
zu enthalten hat und allen Vereinsmitgliedern zugänglich
gemacht werden muss. Das Protokoll ist
vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 17 Haftung des Klubs
Den Gläubigern des Klubs haftet für ihre Forderungen
nur das Klubvermögen.
Die Geschichte des TK am Mattlerbusch
Auch ohne Zeitzeugen der Vereinsgründung zu sein, blicken wir mit Stolz auf 100 Jahre Vereinsgeschichte zurück. Das ist eine lange Zeit, in der sich viel ereignet hat.
Alles begann damit, dass sich tennisbegeisterte Hamborner und gleichgesinnte „Zugereiste“ zusammenfanden, um am 08.04.1907 einen Verein zu gründen, den „ Marxloher Tennisclub“.
25 Gründungsmitglieder zählte der neue Verein, der für seine Einplatzanlage auf einem Grundstück des Hofes Schulte-Marxloh die Pachtgebühr von 200 Mark aufbringen musste.
Ein Jahr später wurde bereits das erste Turnier ausgetragen. Die Damen trugen damals helle Röcke, die stets bis zu den Knöcheln reichten und Blusen mit Stehkragen. Dazu große, verzierte Hüte, die auch beim Spielen nur selten abgesetzt wurden. Die Sportbekleidung der Herren bestand aus einem weißen Hemd zu einer ebenfalls weißen Woll- oder Flanellhose.
1910 genehmigte die Stadt Hamborn den Bau eines kleinen Häuschens als Regenschutz und zur Aufbewahrung der Geräte. Die Baukosten betrugen 500 Mark.
Leider reißen die Aufzeichnungen 1913 ab. Erst 1921, drei Jahre nach dem 1. Weltkrieg, werden sie fortgeführt. In diesem Jahr erfolgte die Eintragung ins Vereinsregister unter dem neuen Namen „Hamborner Tennisklub e.V.“
Aufgrund der ständig anwachsenden Mitgliederzahl wurde die Einplatzanlage bald zu klein, so dass an auf umliegende Plätze ausweichen musste.
Zunächst auf den Platz des Thyssen-Casinos in Bruckhausen, später, etwa ab 1924, wurde der Tennisplatz des Sportvereins Union Hamborn im Wechsel mitbenutzt. Aber auf Dauer war das keine Lösung und so griff man zu, als sich 1925/26 die Gelegenheit bot, ein Grundstück am Mattlerbusch zu pachten, auch gegen die Bedenken vieler Mitglieder, die die Lage als „ viel zu weit draußen“ erachteten.
1927 wurden auf dem neuen Gelände zunächst zwei Tennisplätze errichtet und der Spielbetrieb aufgenommen. Bis 1933 kamen dann noch zwei weitere Plätze hinzu, so dass nun auf vier Plätzen gespielt werden konnte. Die damals hergerichteten Plätze sind die Plätze 1 – 4, auf denen wir heute noch spielen.
Das erste Clubhaus, das hier errichtet wurde, war eine Art „Einraum-Hütte“, die dazu bestimmt war, Gerätschaften wie Netze, Bälle und Kreidetonnen zu deponieren. Zur Spielerunterkunft taugte sie noch nicht. Zu diesem Zweck wurde die Hütte nach und nach vergrößert, so dass mit der Zeit außer einem Gemeinschaftsraum mit kleiner Terrasse auch Damen- und Herrenumkleideräume, kalte Duschen und Toiletten entstanden. Bewirtschaftet war dieses Clubhaus noch nicht. Außer Mineralwasser, das es damals hier schon gab, brachte man sich alles Notwendige von zu Hause mit.
Zu dieser Zeit gehörte der Verein bereits dem Niederrheinischen Tennisverband an. Freundschaftsturniere wurden ausgetragen z.B. gegen Oberhausen, Sterkrade, Emmerich, Wesel, Meiderich oder Bocholt. Die Anreise zu Turnieren außerhalb erfolgte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kaum jemand besaß ein Auto.
Die nächste größere Veränderung stand 1940 an, als unser Club mit dem Tennisverein von Grün-Weiß-Holten, einem finanzkräftigen Verein, fusionierte. Der Zusammenschluss war im Sinne beider Vereine, denn die Holtener, überwiegend Angehörigen der Ruhrchemie, hatten das Geld und unser Verein die Plätze. Der Holtener Verein hatte seine verloren, weil das Gelände für neue Werksanlagen benötigt wurde.
Trotz des Ausbruchs des 2. Weltkrieges konnte noch bis zum Sommer 1941 gespielt werden. Ab 1942 musste der Spielbetrieb dann eingestellt werden. Nach Kriegsende war die Anlage völlig verfallen, das Clubhaus teilweise zerstört, alles noch Verwertbare gestohlen. Zum Wiederaufbau fehlten die Mittel. Erst im Winter 1949/50 fand man sich zur Wiedergründung zusammen und gab dem Club seinen heutigen Namen: Tennisklub am Mattlerbusch e.V. Dank der zahlreichen Spenden Freiwilliger und der kräftigen Unterstützung der Ruhrchemie konnten zwei Plätze soweit hergerichtet werden, dass im Frühjahr 1950 der Spielbetrieb wieder aufgenommen werden konnte. Im folgenden Jahr wurden die Plätze 3 und 4 instand gesetzt und nach den Plänen unseres damaligen zweiten Vorsitzenden ein massives Clubhaus gebaut, das im September 1951 seiner Bestimmung übergeben wurde.
Zur Errichtung von zwei zusätzlichen Plätzen wurde nach zähen Verhandlungen weiteres Gelände von der Stadt Duisburg gepachtet. Dank der Spenden einiger Mitglieder und der Unterstützung der August-Thyssen-Hütte, zu der unser damaliger 1. Vorsitzende gute Verbindungen hatte, konnte ab 1954 auf sechs Plätzen gespielt werden.
Wegen der ansteigenden Zahl der Mitglieder wurde bei der Jahreshauptversammlung im Januar 1964 beschlossen, das Clubhaus zu erweitern. Nach schwierigen Verhandlungen mit Stadt und Land wegen der Zurverfügungstellung von Mitteln, wurden im Winter 1965/66 die Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt. Die Mehrkosten konnten durch Spenden gedeckt werden.
In den Jahren 1969/70 wurde erstmalig darüber nachgedacht, eine Tennishalle zu bauen. Der Plan musste aber zurückgestellt werden, weil die Kosten nach den Ermittlungen des Bauausschusses weit höher als geplant waren.
Erst im März 1972 wurde die Errichtung der Halle beschlossen, die anschließend gebaut und in Betrieb genommen wurde.
Nach Bewilligung entsprechender Mittel wurde 1974 ein siebter Tennisplatz gebaut und die Plätze fünf und sechs generalüberholt.
Etwa zur gleichen Zeit kam der Wunsch auf, das Clubhaus umzubauen. Aber auch dieses Projekt musste aus finanziellen Gründen erst einmal zurückgestellt werden. Erst im Januar 1978 konnten die Arbeiten beginnen, die daraus bestanden, das vorhandene Clubhaus teilweise abzureißen und einen Neubau zu errichten. Im Januar 1980 konnte dann schließlich das neue Clubhaus, zur Freude aller Mitglieder, die während der Bauphase erhebliche Behinderungen in Kauf genommen hatten, in seiner jetzigen Form seiner Bestimmung übergeben werden.
Eine weitere Instandsetzung der Plätze stand Mitte der 80er Jahre an, als die Plätze drei und vier saniert werden mussten. Außerdem griff der Verein in den Jahren zwischen 1992 und 1995 noch einmal tief in die Tasche und ließ die Terrasse überdachen und die Fläche rund um das Clubhaus neu pflastern. Außerdem wurde der Fahnenmast aufgestellt und die Mitgliedskarten, und damit ein neues Anmeldesystem für die Platzbenutzung, eingeführt.
1989 galt es noch einmal, eine große Hürde zu überwinden. Der Pachtvertrag mit der Stadt Duisburg war abgelaufen. Neuer Besitzer des Areals war aber inzwischen, was beim TKM niemand wusste, der Revierpark geworden .Die Parkverwaltung war allerdings nur zu einer zehnjährigen Vertragsverlängerung, versehen mit etlichen Einschränkungen, bereit. Nach zweijährigen zähen Verhandlung und unter Einschaltung von Stadt, Land und Bund wurde das Gelände des Vereins letztendlich wieder der Stadt Duisburg übertragen, die dann mit uns erneut einen Vertrag über dreißig Jahre abschloss.
Zahlreiche weitere Sanierungen, die keinen Aufschub duldeten, mussten in den letzten zehn Jahren durchgeführt werden, um die Substanz der Anlage zu erhalten.
Auch in sportlicher Hinsicht waren die 100 Vereinsjahre eine bewegte Zeit.
Während sich in den ersten Vereinsjahren die Aktivitäten auf zahlreiche Freundschaftsturniere, die oft einen feucht-fröhlichen Ausklang fanden, beschränkten, nahm seit Ende der 50er Jahre die erste Herrenmannschaft an der Medenrunde teil und konnte sich viele Jahre in der A-Klasse behaupten. Allein in den Jahren zwischen 1958 und 1963 haben sich Spieler unseres Clubs insgesamt neun Stadtmeistertitel errungen. Auch für unsere Jugendabteilung stand eine erfolgreiche Phase bevor. Sie tauchte in den 70er Jahren immer wieder auf den vorderen Tabellenplätzen auf und erkämpfte sich in dieser Zeit 33 Stadt- und 14 Bezirksmeisterschaften. Zu erwähnen wäre noch die damalige 1.Herrenmannschaft, die in der ersten Hälfte der 80er Jahre zweimal den Aufstieg in die Bezirksliga schaffte.
Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre war dann auch unser Verein von der Abwanderung talentierter Jugendlicher betroffen, die ihre Chance nutzten, trotz der Förderung seitens des TKM und privater finanzieller Unterstützung, in anderen Vereinen in einer höheren Klasse zu spielen. In der folgenden Zeit, etwa 1989 bis 1999 konnten noch einmal zahlreiche Meisterschaften auf Stadt-und Bezirksebene erkämpft werden.
Derzeit spielen zwei Mannschaften unseres Vereins in der Bezirksliga.
Was vor 100 Jahren mit 25 Mitgliedern begann, war 1957,zum 50. Jubiläum, bereits auf 220 Mitglieder gewachsen. Schon damals spielten 96 Jugendliche im Verein. Trotz allgemein rückläufiger Tendenz, einige Vereine haben ihre Tennisabteilungen bereits geschlossen, verzeichnet unser Verein eine ständig wachsende Mitgliederzahl. Zur Zeit bietet er 392 Mitgliedern eine sportliche Heimat. Die Anzahl der Jugendlichen, es sind im Moment 90 zeugt davon, dass die Jugendarbeit allen Vorständen des TKM zu allen Zeiten stets besonders am Herzen lag.
Bei dem einen oder anderen älteren Vereinsmitglied werden beim Lesen dieser Chronik vielleicht Erinnerungen geweckt. Den jüngeren Lesern wird möglicherweise klar, dass dieses Erbe es wert ist, erhalten zu werden.
Trotz aller Bemühungen erhebt diese Chronik keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bestimmt wäre die eine oder andere, den Autoren nicht bekannte, Begebenheit noch erwähnenswert gewesen. Auch wurde auf Namen bewusst verzichtet, denn es waren im Laufe des Jahrhunderts zu viele Mitglieder und Freunde des TKM, die den Verein in irgendeiner Form unterstützt haben, um sie alle namentlich zu erwähnen.